TiSUN Solaranlagen

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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines:

Diese Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Angebote und Rechtsgeschäfte der TiSUN® GmbH (in der Folge kurz TiSUN®). Abweichende Vereinbarungen, insbesondere anders lautende mündliche Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt und werden daher nicht Vertragsbestandteil. Sollten einzelne der nachstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.

2. Angebot:

Angebote von TiSUN® sind freibleibend. Änderungen der Ware durch technische Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten. Sämtliche technische Unterlagen stellen geistiges Eigentum von TiSUN® dar.

3. Aufträge:

Telefonisch erteilte Aufträge werden nur auf Gefahr des Vertragspartners zu den aktuell gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen. Direktbestellungen des Vertragspartners werden mit Versand der Auftragsbestätigung oder des Lieferscheins rechtsverbindlich. Mündliche Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich jener der Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen von TiSUN® bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Vom Standard abweichende Sonderwünsche und die Zusicherung besonderer Eigenschaften sind zwingend schriftlich zu vereinbaren.

4. Preise:

Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen Nettopreise ab Werk, ohne Verpackung und ohne Nachlass. Es handelt sich hierbei um Richtpreise, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis schriftlich vereinbart wurde. Erfolgen zwischen Angebot und Vertragsabschluss Materialkostenerhöhungen, so erhöhen sich die Preise entsprechend, sofern zwischen der Auftragserteilung und der Leistungsausführung mehr als zwei Monate liegen. Sämtliche über den ursprünglichen Vertragsinhalt hinausgehende Leistungen sind nach dem tatsächlichen Aufwand gesondert zu zahlen. Vereinbarte Preisnachlässe gelten nur bei Abnahme der gesamten bestellten Ware.

5. Lieferung/Leistung:

Die Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Mit Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur geht die Preis- und Risikogefahr auf den Erwerber über. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass für die Anlieferung – auch wenn diese direkt durch TiSUN® erfolgen sollte – eine mit einem schweren LKW-Zug befahrbare Zufahrtsstraße erforderlich ist. Zudem hat der Vertragspartner für allfällige Genehmigungen und Verkehrssicherungsmaßnahmen auf seine Kosten zu sorgen. Sollten diese Voraussetzungen bei der angegebenen Lieferadresse nicht vorliegen, so hat der Vertragspartner sämtliche daraus resultierende Mehrkosten zu tragen. Sollte nichts anderes vereinbart sein, so erfolgt die Zulieferung an die Anschrift des Vertragspartners. Im Falle einer nachträglichen Änderung der Lieferanschrift steht TiSUN® das Recht zu, den Mehraufwand (Kilometergeld usw.) dem Vertragspartner zu verrechnen. Dieser verpflichtet sich, bei besonders schweren bzw. unhandlichen Produkten Personal zur Abladung bereitzustellen. Der Vertragspartner hat die Ware getrennt von Waren anderer Lieferanten zu lagern und als TiSUN® Ware erkenntlich zu machen. Die Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Lieferung der Vorlieferanten. Sollte nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart worden sein, sind diese stets unverbindlich. Sie beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit dem Tag der vom Verkaufspersonal gemachten Zusage, jedoch niemals vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Sollten letztere vom Vertragspartner nicht rechtzeitig bekannt gegeben werden, hat er die daraus resultierenden Lieferverzögerungen auch selbst zu verantworten und ist TiSUN® von jeglicher Schadenersatzpflicht befreit. Dies gilt auch bei Fixterminen. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, verstehen sich die Lieferfristen ab dem Versandort von TiSUN®. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Vertrages ist TiSUN® berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen. Die Ware gilt auch dann als rechtzeitig geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird. In diesem Fall ist TiSUN® berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers zu lagern. Für unverschuldete und leicht fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen haftet TiSUN® nicht. In einem solchen Fall verzichtet der Vertragspartner auf das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und auch auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Der Vertragspartner haftet für von ihm verursachte Verzögerungen der Leistungsausführung und hat alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu tragen, wobei dieser Aufwand gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Kriege, Unruhen, Verkehrsstörungen und andere unvorhersehbare Ereignisse befreien TiSUN® für deren Dauer oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von der Lieferpflicht.

6. Versandkosten:

Sämtliche Versandkosten sind, sofern keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden, vom Vertragspartner zu tragen.

7. Transportschäden:

Transportschäden durch höhere Gewalt oder durch andere von der Haftpflichtversicherung des Frachtführers oder Spediteurs ausgeschlossene Risiken trägt der Vertragspartner. Dieser oder der Empfänger sind bei Anlieferung der Ware verpflichtet, deren Zustand gemeinsam mit dem Zulieferer zu überprüfen. Bei äußerlich erkennbaren Beschädigungen sowie bei der Lieferung von Fehlmengen ist ein schriftlicher Vorbehalt auf dem Lieferschein oder Frachtbrief anzubringen und dieser vom Zulieferer mit dessen Unterschrift bestätigen zu lassen. Nicht sofort erkennbare Fehlmengen oder Beschädigungen sind sowohl dem Lieferunternehmen als auch TiSUN®, bei sonstigem Verlust jeglicher Ersatzansprüche, spätestens binnen drei Tagen ab der Übernahme des Liefergutes schriftlich mitzuteilen. Verstößt der Vertragspartner gegen diese Prüf- und Meldepflichten, so hat er allfällige Ersatzansprüche direkt gegenüber dem Lieferunternehmen selbst geltend zu machen. TiSUN® tritt in diesem Fall die aus dem Fracht- bzw. Speditionsvertrag zustehenden Ansprüche über Verlangen an den Vertragspartner ab. Ordnungsgemäß bescheinigte Transportschäden hat der Vertragspartner TiSUN®, bei sonstigem Verlust seiner Ersatzansprüche, sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Ansprüche gegen Dritte aus diesen Schäden sind auf Verlangen an TiSUN® abzutreten. Sollte aufgrund einer verspäteten Meldung des Vertragspartners eine Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber dem Lieferunternehmen nicht mehr möglich oder eine Verjährung eingetreten sein, so ist TiSUN® von jeglicher Ersatzpflicht gegenüber dem Vertragspartner befreit.

8. Mängelrüge und Gewährleistung:

Der Vertragspartner oder Empfänger der Ware ist verpflichtet, die gesamte Ware nach deren Anlieferung auf allfällige Mängel zu untersuchen und diese spätestens 3 Arbeitstage nach der Anlieferung schriftlich TiSUN® anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung tritt ein Verlust der Gewährleistung ein. Wird ein Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch noch vor Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist erkennbar, so hat ihn der Vertragspartner binnen einer Woche nach der Entdeckung TiSUN® schriftlich anzuzeigen und jegliche weitere Bearbeitung zu unterlassen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. In Abweichung der gesetzlichen Bestimmungen wird vereinbart, dass die Gewährleistungsfrist nach zwei Jahren ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung erlischt. Sollten Materialen der Speicher der TiSUN® Produktpalette nachweislich nicht den Anforderungen der Norm EN 12975 entsprechen, so wird innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellungsdatum der Rechnung eine kostenlose Reparatur, sofern diese nicht zweckmäßig ist, ein kostenloser Austausch des betroffenen Speichers vorgenommen. Dies gilt nicht in Fällen einer nicht fachgerechten Montage und Installation, eines Überschreitens des zulässigen Betriebsdrucks und eines unsachgemäßen Gebrauchs. Sollten Kollektoren der TiSUN® Produktpalette innerhalb von zehn Jahren ab dem Ausstellungsdatum der jeweiligen Rechnung ihre Funktionsfähigkeit verlieren, so verpflichtet sich TiSUN®, diese kostenlos wieder herzustellen. Hiervon sind sämtliche Schäden, Fehlfunktionen und Veränderungen ausgenommen, die aufgrund einer nicht fachgerechten Montage und Installation, einer mechanischen Beanspruchung, höherer Gewalt und witterungsbedingter Einflüsse (z.B. Glasbruch bei Kollektoren) sowie Bedienungs- und Wartungsfehler entstanden sind. Zudem gilt diese Sonderregelung für Kollektoren nicht bei geringfügigen Farbabweichungen, nachträglichen Veränderungen der Farbe, Verminderungen der Leistungsfähigkeit und Beeinträchtigungen und Änderungen an der Oberfläche, die keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit haben. Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche einschließlich der Ansprüche aus den Sonderregelungen für Kollektoren und Speicher der TiSUN® Produktpalette gehen zur Gänze verloren, sofern die Montage und Inbetriebnahme nicht durch einen konzessionierten Fachbetrieb (Installateur) unter Beachtung der Montage- und Betriebsanleitungen in der jeweils geltenden Fassung erfolgte, TiSUN® bzw. deren Beauftragten nicht unverzüglich nach Auftreten der behaupteten Mängel die Möglichkeit zur Überprüfung an Ort und Stelle gegeben wurde, keine Bestätigungen über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme sowie die Durchführung der jährlichen Überprüfung und Wartung durch ein hierzu konzessioniertes Fachunternehmen vorgelegt werden kann, die Schutzanode bei allen Brauchwasserspeichern nicht jährlich von einem konzessionierten Fachbetrieb überprüft und für funktionsfähig befunden wird, eine Schutzanode fehlt oder der zulässige Betriebsdruck überschritten wird, sich Sauerstoff im Heizsystem befindet, bei Verwendung von Rippenrohrwärmetauscher die elektrischen Trennungen nicht eingebaut sind, bei Kollektoren nicht original TiSUN® Frostschutz und das hydraulische Anschluss- und Erweiterungsset mit Dehnungsausgleich verwendet werden. TiSUN® empfiehlt zur Wahrung der vollen Funktionstüchtigkeit der Solaranlage mindestens jährlich die Durchführung eines Solarchecks durch TiSUN® oder einen autorisierten TiSUN® Partner. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruches keine Veränderung an der bemängelten Sache vorgenommen werden. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von TiSUN® durch Reparatur oder Ersatz der beanstandeten Ware. Ersetzte Teile und Erzeugnisse gehen ins Eigentum von TiSUN® über. Ein Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung besteht nicht, es sei denn, der Mangel kann nicht in angemessener Frist behoben werden. Die mit dem Austausch der Ware allenfalls verbundenen Arbeitskosten sowie die Aufwendungen zur Feststellung des Mangels sind ausschließlich vom Vertragspartner zu tragen. Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in Farbnuancen wird keine Gewährleistung übernommen. Erfolgt ein Einbau der TiSUN® Produkte in andere Anlagen, so müssen diese bei sonstigem Ausschluss des Gewährleistungsrechtes den in den beigelegten Produktbeschreibungen und Bedienungsanleitungen enthaltenen technischen Normen entsprechen. Von der Gewährleistung sind Beschädigungen ausgeschlossen, die auf eine unsachgemäße Behandlung durch den Vertragspartner oder seine Gehilfen zurückzuführen sind. Das Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB wird zwischen den Vertragsteilen ausgeschlossen.

9. Haftungsausschuss:

Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird zur Gänze ausgeschlossen. TiSUN übernimmt keine Haftung für die statisch fachgerechte Ausführung des Unterbodens bzw. der bauseitigen Unterkonstruktion.

10. Produkthaftung und Schadenersatz:

TiSUN® haftet nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung oder Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen des Herstellers enthalten sind. Daraus entstehende Schäden fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers und/oder des Importeurs und sind gegenüber diesem/n direkt geltend zu machen. TiSUN® verpflichtet sich, allfällige aus dem Vertragsverhältnis mit dem Importeur und/oder dem Hersteller resultierende Ersatzansprüche auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. Dieser verzichtet gegenüber TiSUN® auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Folgeschäden sowie auf die Geltendmachung eines entgangenen Gewinns, sofern TiSUN® weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt. TiSUN® weist darauf hin, dass es für Sondermaßkollektoren keine Solar Keymark-Zertifizierung gibt.

11. Rücknahme gelieferter Ware:

Eine Rücknahme mangelfreier Waren erfolgt nur in Sonderfällen und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung. Sonderanfertigungen oder Sonderbestellungen können ebenso, wie nicht mehr original verpackte oder beschädigte Waren keinesfalls zurückgenommen werden. Die Rücksendung muss frachtfrei auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zum TiSUN® Auslieferungslager erfolgen. Die Gutschrift für in tadellosem Zustand erhaltene Retourwaren bemisst sich nach der Rechnungshöhe und dem bei der Rücknahme noch bestehenden Wert der Ware abzüglich der Manipulationsspesen in Höhe von 15 % des Nettowertes.

12. Zahlung:

Sofern nichts anderes vereinbart wurde sind, sämtliche Zahlungen sofort fällig. Die Überweisung hat spesenfrei und ohne Abzug zu erfolgen. Soweit ein Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung für die Berechtigung des Abzuges, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Sämtliche Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung angeführte Konto oder an eine mit einer Inkassovollmacht ausgewiesene Person erfolgen. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, außer für die Berichtigung des Kaufpreises wurden andere Zahlungskonditionen vereinbart.

13. Zahlungsverzug:

Im Falle der Überschreitung des Zahlungszieles, des Annahmeverzuges oder des Terminsverlustes werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Diskontsatz vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners ist TiSUN® berechtigt, die sofortige Zahlung aller noch nicht beglichenen Forderungen zu verlangen. Dies gilt auch im Falle einer zuvor erfolgten Stundung. Weiters ist TiSUN® unbeschadet darüber hinausgehender Rechte berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und Sicherheiten zu fordern. Sämtliche anfallenden Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind vom Vertragspartner zu ersetzen. Dieser ist damit einverstanden, dass eingehende Teilzahlungen zunächst auf Kosten und Mahnspesen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schlussendlich auf die Hauptsache angerechnet werden.

14. Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur gänzlichen Zahlung aller Forderungen im Eigentum von TiSUN®. Im Falle einer Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit Waren anderer Eigentümer geht der Eigentumsvorbehalt nicht verloren. Es entsteht vielmehr Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner seine daraus resultierenden Forderungen gegenüber dem (den) Erwerber(n) bis zur Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware zur Sicherstellung an TiSUN® ab. Der Vertragspartner ist bis auf jederzeitigen Widerruf berechtigt, die an TiSUN® zur Sicherstellung abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Ihm ist jedoch jegliche Abtretung derselben an Dritte untersagt. Auf Verlangen von TiSUN® ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und diesem mitzuteilen, dass er nur mehr an TiSUN® mit Schuld befreiender Wirkung zahlen kann. Die vereinbarte Forderungsabtretung bewirkt nicht, dass der Vertragspartner von seiner Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung aller Forderungen befreit wird. Der Vertragspartner ist verpflichtet, TiSUN® unverzüglich von einer Pfändung der Vorbehaltsware in Kenntnis zu setzen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für beide Teile ist der Firmensitz von TiSUN®. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen TiSUN® und dem Vertragspartner wird unabhängig vom Streitwert gemäß § 104 JN bzw. Artikel 23 EuGVVO die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Kufstein vereinbart. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

16. Anwendbares Recht:

Auf sämtliche mit TiSUN® abgeschlossene Rechtsgeschäfte einschließlich der Beurteilung der Frage deren Zustandekommens wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechts vereinbart. Die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf gilt als beiderseits ausgeschlossen.

17. Datenspeicherung:

Der Vertragspartner stimmt zu, dass seine Daten soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Datenschutzgesetzes zulässig mittels EDV erfasst, gespeichert und verarbeitet werden.

18. Markenschutz:

TiSUN®, das TiSUN® Logo, TiSUN®.com und Pro-Clean® sind Marken oder eingetragene Marken der TiSUN® Unternehmensgruppe in Österreich und/oder anderen Ländern.Sämtliche Rechte zur Nutzung und Vermarktung der Marken liegen ausschließlich bei der TiSUN® Brand GmbH (HYPERLINK www.TiSUN.com/brandguide www.TiSUN.com/brandguide).

19. Allgemeines:

TiSUN® behält sich technische Änderungen der angebotenen Produkte ausdrücklich vor. Aus in Preislisten enthaltenen Satz- und Druckfehlern können keinerlei Rechte abgeleitet werden. Die darin verwendeten Abbildungen sind Symbolfotos. Alle Warenpreise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Preise ohne Mengenangaben stellen Stückpreise dar.

Version 09/2009  – © TiSUN® GmbH, Photos: TiSUN® GmbH, Thomas Kirschner

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