Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Maßgebliche Bedingungen
- Für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam "Lieferant" genannt) gelten unter Ausschluss jeglicher abweichender Bedingungen, auch bei laufender Geschäftsbeziehung ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme, nur die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Darüber hinaus gelten schriftlich individuell vereinbarte Rahmen- oder Vertragsbedingungen, welche bei Kollision diesen Bedingungen vorgehen. Entgegenstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Diese Einkaufsbedingungen sind auch maßgebend, wenn der Lieferant insbesondere bei der Annahme von Verträgen oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde durch uns ausdrücklich zugestimmt.
- Diese Einkaufsbedingungen sind auch für schriftlich oder mündlich erteilte Folgeaufträge maßgebend, ohne dass wir gesondert darauf hinweisen müssen.
2. Verträge / Vertragsabschluss / Vertragsänderungen / Formerfordernisse
- Liefer- und Dienstleistungsverträge, sowie Werkverträge (Aufträge, Bestellungen, Lieferpläne und Einteilungen, Mengenkontrakte und Feinabrufe, nachfolgend "Verträge" genannt), sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns in Schriftform erteilt oder bestätigt werden. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per Telefax oder durch elektronische Datenübermittlung (E-Mail, o.ä.) erfolgt.
- Als alleingültige Vertragsannahme schickt der Lieferant die von uns übersandte Bestellung rechtsverbindlich unterschrieben innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang per Telefax an uns zurück.
- Änderungen und Ergänzungen sind vom Lieferanten innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen.
- Erteilte Aufträge dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.
- In allen den Verträgen betreffenden Schriftstücken, insbesondere Lieferscheinen und Rechnungen, ist unsere Bestellnummer anzuführen, widrigenfalls wir berechtigt sind, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als nicht bei uns eingelangt gelten. Bei telefonischen Bestellungen (ohne Bestellnummer) ist der Vor- und Nachname des Bestellers auf den Schriftstücken anzuführen.
3. Preise
- Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, verstehen sich die Preise als Festpreise inklusive Lieferung frei Haus/Werk, sowie inklusive sämtlicher Verpackungs-, Versicherungs- und aller sonstigen Kosten der Anlieferung.
- Angebote sind ausschließlich an unseren Bereich Einkauf zu richten und sind, gleichgültig welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.
4. Lieferung
- Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die in unseren Verträgen enthaltenen Liefertermine (Tagestermine) verstehen sich eintreffend am vereinbarten Lieferort.
- Allen Lieferungen sind entsprechende Versandunterlagen (insbesondere genaue Inhaltsangaben) anzuschließen, widrigenfalls wir berechtigt sind, Lieferungen nicht anzunehmen.
- Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir, wenn ein fester Liefertermin vereinbart ist, ab diesem, sonst nach Mahnung, das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens aber 5% des Netto-Bestellwertes und/oder des Wertes der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Kann der Auftragnehmer schon vor dem vereinbarten Liefertermin erkennen, dass eine rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise nicht erfolgen wird, hat er uns darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung Mitteilung zu machen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, ohne Abwarten des vereinbarten Termins und ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
- Alle Lieferungen an uns haben frei von Eigentumsvorbehalt zu erfolgen.
- Teil- und vorzeitige Lieferungen sind ohne unsere Zustimmung nicht zulässig.
- Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware entsprechend unserem Vertrag zu liefern ist.
5. Zahlung
- Zahlungsvoraussetzung für Verträge ist der Eingang einer mängelfreien Lieferung und bei Werk- oder Werklieferungsverträgen die auftragsgemäße Leistungserfüllung und die abgeschlossene Endabnahme, sowie die anschließende Vorlage der damit übereinstimmenden Rechnung.
- Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
- Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingangsdatum der Rechnung bei uns, sowie der erfüllten Voraussetzungen gemäß Punkt 5.1. Rechnungen, die vor der Erfüllung der Zahlungsvoraussetzung eingehen, werden an den Lieferant zurückgewiesen.
- Maßgebend für die Erfüllung der Zahlung ist das Ausstellungsdatum des bei uns erstellten elektronischen Überweisungszahlungsträgers.
- Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Rechte und Pflichten des Lieferanten aus Verträgen mit uns sind nicht übertragbar, es sei denn, wir genehmigen dies schriftlich.
6. Mängelansprüche / Mängelhaftung / Mängelabwicklung
- Soweit nachfolgend oder in gesonderten Vereinbarungen und Verträgen nicht anders geregelt, richtet sich die Mängelhaftung des Lieferanten nach den aktuellen gesetzlichen Vorschriften.
- Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Spezifikationen, insbesondere Bestelldokumente unserer Verträge, und somit die vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände vollständig zu erfüllen.
- Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind gemäß den anerkannten Regeln der Technik und, soweit EN, ÖVE, DVGW oder ihnen gleich zu setzende Normen bestehen, unter Einhaltung dieser zu liefern und zu erbringen. Weiterhin haben die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten am Tag der Auslieferung allen gesetzlich und behördlichen Vorschriften, einschließlich denen des Maschinenschutzes und des Umweltschutzes zu entsprechen, sowie den Unfallverhütungsvorschriften zu genügen.
- Für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und Einhaltung der Vorschriften gemäß Punkt 6.3 leistet der Lieferant auf die Dauer von 5 Jahren Gewähr, vorbehaltlich längerer gesetzlicher Fristen. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab der Lieferung oder nach Abnahme sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen bestehen.
- Eine Verpflichtung unsererseits zur unverzüglichen Überprüfung der Lieferung/Leistung bei Übergabe und Rüge allfälliger Mängel (kaufmännische Mängelrüge) besteht nicht. Wir sind vielmehr berechtigt, Gewährleistung wegen auftretender Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist laut Punkt 6.4 jederzeit geltend zu machen.
- Im Gewährleistungsfall haben wir das Recht, nach unserer Wahl kostenlose Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Lieferung/Leistung zu verlangen, den Mangel selbst oder von anderer Seite auf Kosten des Lieferanten verbessern zu lassen, von dritter Seite Ersatz unter Belastung der Mehrkosten an den Lieferanten zu beschaffen, den Vertrag sofort zu wandeln oder einen entsprechenden Preisnachlass zu begehren. Bei Mangelbehebung durch den Auftragnehmer beginnt die Gewährleistungsfrist nach Abnahme der Verbesserung durch uns für die gesamte von der Mangelhaftigkeit betroffene Lieferung/Leistung neu zu laufen.
- Die Rückgabe beanstandeter Ware erfolgt grundsätzlich gegen Belastung des Warenwerts durch uns. Durch uns genehmigte nachgebesserte und neu angelieferte Ware oder Ersatzlieferungen sind erneut in Rechnung zu stellen.
- Innerhalb der Gewährleistungsfrist beanstandete Ware, welche in unseren Produkten eingebaut ist oder sich bereits bei unseren Kunden oder deren Endkunden befindet (Feldausfälle) werden in der Regel ohne vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten durch unsere Servicetechniker oder Fachpersonal unserer Kunden (Heizungsbauer) ausgebaut und gegen Berechnung des Warenwerts an den Lieferanten zurückgegeben. Darüber hinaus sind wir berechtigt dem Lieferanten alle, für derartige Nacherfüllungen erforderlichen Aufwendungen zu berechnen und berechtigte Kostenforderungen unserer Kunden, welche unmittelbar im Zusammenhang mit der beanstandeten Lieferanten-Ware stehen, an den Lieferanten weiterzugeben. Die Rücklieferung nachgebesserter, im Feld ausgefallener Ware an uns ist nicht zulässig. Falls der Lieferant Nacherfüllungen von beanstandeter Feldware bei unseren Kunden oder Endkunden selbst vornehmen möchte, ist dies mit uns zu vereinbaren.
- Der Lieferant garantiert die Rückverfolgbarkeit seiner Lieferungen und verpflichtet sich, uns jegliche Informationen hierüber zu geben.
7. Geheimhaltung
- Der Lieferant ist verpflichtet, über alle Geschäftsvorgänge und Betriebsabläufe, die ihm oder seinen Mitarbeitern bei Gelegenheit der Ausführung der Verträge über uns bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die von ihm eingesetzten Mitarbeiter hat er ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung hinzuweisen.
- Dokumente (Zeichnungen, technische Spezifikationen, Stücklisten etc.), Unterlagen und Muster aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind streng vertraulich zu behandeln, nur zu vertragsmäßigen Zwecken zu verwenden, vor Missbrauch zu schützen und nach Vertragsende ohne Rückbehaltungsrecht unaufgefordert zurück zu geben.
- Jegliche Nutzung der mit der Durchführung von Verträgen mit uns bekannt gewordenen Informationen auf eigene Rechnung oder die Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Ein Zuwiderhandeln begründet Schadensersatzansprüche von TiSUN an den Lieferanten.
8. Produzentenhaftung
Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Er hat auf Verlangen den Nachweis zu führen, dass eventuelle Ansprüche Dritter aus Produkthaftung aufgrund von Fehlern an den Liefergegenständen durch diese Produkthaftpflichtversicherung gedeckt sind. Für Fehler, die der Lieferant zu verantworten hat, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
9. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
10. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse, sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Ver­pflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Umständen, welche ihm die Einhaltung der Lieferfrist unmöglich machen, unverzüglich zu benachrichtigen.
11. Rücktritt
Falls eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Lieferanten eintritt, insbesondere ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn durch die vorgenannten Umstände die Abwicklung des Vertrages gefährdet erscheint. Die Annahme von Teillieferungen und Teilleistungen nach dem Eintritt eines der oben genannten Umstände berührt das Recht den Vertrag im Übrigen zu beenden nicht.
12. Gerichtsstand / anzuwendendes Recht
Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird unabhängig vom Streitwert gemäß §104 JN bzw. Artikel 17 EuGVÜ/LGVÜ die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Kufstein vereinbart. Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
13. Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt davon nicht berührt.
Version 02/2009 - © TiSUN GmbH